Verwaltungsbehördliche Entziehung

Autor: Felix Koehl

Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene die Fahreignung wieder erlangt hat, ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren derjenige der Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Für die Widerspruchsbehörde kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an; für Verwaltungsgerichte ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (bzw. letzten mündlichen Verhandlung) entscheidend.

Grundsätzlicher Unterschied zum Ersterteilungsverfahren

Der entscheidende Unterschied des Neuerteilungsverfahrens zum Ersterteilungsverfahren ist, dass die Fahreignung des Betroffenen nicht mehr grundsätzlich vermutet wird, weil die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund des vorangegangenen Entziehungsverfahrens in aller Regel Anhaltspunkte dafür haben wird, dass der Betroffene fahrungeeignet war und sie deshalb klären muss, ob er die Fahreignung wieder erlangt hat.

Verwertbarkeit des Sachverhalts, der zur Entziehung geführt hat

Voraussetzung dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen überprüfen darf, ist, dass der Sachverhalt, der zur Entziehung geführt hat, noch verwertbar ist.

In Fahreignungsregister enthaltene Sachverhalte