Verwarnung mit Strafvorbehalt

Autor: Hans-Helmut Schaefer

"Kann"-Vorschrift

Diese in § 59 StGB vorgesehene Ahndung gibt dem Gericht die Möglichkeit ("Kann"-Vorschrift), bei ansonsten zu verhängender Geldstrafe bis 180 Tagessätzen unter bestimmten Voraussetzungen keine Strafe auszusprechen, sondern stattdessen den Betroffenen im Schuldspruch zu verwarnen und eine Strafe zu bestimmen, jedoch die Verurteilung dieser Strafe vorzubehalten. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist i.d.R. nur im unteren Kriminalitätsbereich anzuwenden, OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2021 - 4 RVs 54/21. Neben Maßregeln der Sicherung und Besserung (z.B. Fahrerlaubnisentziehung) oder aber auch einer Nebenstrafe (Fahrverbot nach § 44 StGB) ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig (zur Kombination mit Fahrverbot siehe OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.05.2013 - 2 Ss 139/13, NZV 2014, 136).

Zwei Varianten

Die beiden gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Verwarnung mit Strafvorbehalt sind einmal

1.

eine günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zur Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB),

2.

und wenn eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Keine Anwendung