KG - Beschluss vom 20.02.2002
2 Ss 293/01
Normen:
ZPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 153

Verweigerung von Akteneinsicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 293/01 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 1/02

DRsp Nr. 2004/15059

Verweigerung von Akteneinsicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

»1. Die Rechtsbeschwerde kann auf die Verweigerung der Akteneinsicht nur gestützt werden, wenn deshalb ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt worden ist. Auf die Verweigerung der Herausgabe einer Aktenkopie durch die Verwaltungsbehörde kann die Rechtsbeschwerde deshalb nicht gestützt werden, weil die Gewährung von Akteneinsicht bzw. die Anfertigung eines Aktenauszugs im Ermessen der Behörde liegt, und eine diesbezügliche Überprüfung nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren sondern allenfalls auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung stattfindet.