Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am allgemeinen Straßenverkehr
BGH, Urteil vom 28.10.1982 - Aktenzeichen III ZR 206/80
DRsp Nr. 1994/4805
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am allgemeinen Straßenverkehr
1. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten des § 35 Abs. 1StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.2. Der Versicherer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß der Geschädigte in der Lage ist, von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 5 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen.