OLG Köln - Beschluss vom 21.10.2008
83 Ss-Owi 97/08
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2009, 52
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach,

Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 83 Ss-Owi 97/08

DRsp Nr. 2009/3981

Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Hat der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, darüber hinaus in der Hauptverhandlung keine Angaben machen zu wollen, so ist seine Anwesenheit nicht zur Sachaufklärung erforderlich. Der Betroffene ist daher auf seinen Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergisch Gladbach zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 02.09.2008 durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Mit der Zulassungsrechtsbeschwerde wird u.a. die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rüge ist zulässig erhoben und führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.