OLG Köln - Beschluss vom 06.02.2002
Ss 45/02 [B]
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)238b-c
DAR 2002, 230
VRS 102, 382

Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung: erforderliche Erörterung von Entschuldigungsgründen im Verwerfungsurteil; Unaufklärbarkeit rechtzeitiger Entschuldigung mangels gerichtlicher Dokumentation

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen Ss 45/02 [B]

DRsp Nr. 2003/16505

Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung: erforderliche Erörterung von Entschuldigungsgründen im Verwerfungsurteil; Unaufklärbarkeit rechtzeitiger Entschuldigung mangels gerichtlicher Dokumentation

»1. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss sich mit einem genügenden Entschuldigungsgrund auseinandersetzen, welcher in einem Schriftsatz enthalten ist, der rechtzeitig vor dem Termin bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. 2. Geht die Mitteilung per Fax zwar rechtzeitig vor dem Termin bei Gericht ein, ist aber infolge mangelnder Dokumentation seitens der Geschäftsstelle nicht mehr feststellbar, ob sie auch rechtzeitig vor dem Termin zur Geschäftsstelle gelangt ist, so ist bei fehlender Erörterung des Entschuldigungsvorbringens im Urteil dieses aufzuheben.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)238b-c
DAR 2002, 230
VRS 102, 382