OLG Celle - Beschluss vom 05.05.2010
311 SsRs 41/10
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
DAR 2010, 476
NStZ-RR 2010, 290
NZV 2010, 363
NdsRpfl 2010, 256
SVR 2010, 273
StraFo 2010, 247
VRR 2010, 243
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.01.2010

Verwertbarkeit der Lichtbilder einer verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessanlage

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 311 SsRs 41/10

DRsp Nr. 2010/8292

Verwertbarkeit der Lichtbilder einer verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessanlage

Kein Beweisverwertungsverbot für Lichtbilder einer automatisierten und verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessanlage.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Das Urteil vom 19. Januar 2010 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe:

1. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140,- Euro. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Oktober 2009 in H. den W. und überschritt hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h.