Die Kl macht Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Gebrauchtwagenkaufs gegen die Bekl als Verkäufer geltend. Sie behauptet, in einem Telefonat zwischen ihr und dem Bekl zu 1 sei vereinbart worden, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Aufgrund der Aussage des Zeugen P, der nach seinen Angaben das Telefongespräch über die Lautsprecheranlage des Telefongeräts der Kl mitgehört hatte, hat das LG diese Vereinbarung festgestellt und dem Wandlungbegehren der Kl stattgegeben. Die Bekl machen mit ihrer Berufung vor allem geltend, das Telefonat habe nicht stattgefunden, und meinen, die Aussage des Zeugen P habe nicht verwertet werden dürfen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend erfolglos.
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