OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2000
22 U 127/99
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1578
Vorinstanzen:
LG Wuppertal - 1 O 377/98 - Urteil vom 20. Mai 1999,

Verwertbarkeit mitgehörter Telefongespräche

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 22 U 127/99

DRsp Nr. 2000/3767

Verwertbarkeit mitgehörter Telefongespräche

Da heutzutage zahlreiche Telefongeräte mit Mithöreinrichtungen ausgestattet sind, kann der Gesprächspartner eines Telefonats nicht mehr darauf vertrauen, daß ein Mithören unterbleibt; deshalb bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verwertung der Aussage eines Zeugen über seine Wahrnehmungen beim Mithören eines Telefongesprächs.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Die Kl macht Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Gebrauchtwagenkaufs gegen die Bekl als Verkäufer geltend. Sie behauptet, in einem Telefonat zwischen ihr und dem Bekl zu 1 sei vereinbart worden, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Aufgrund der Aussage des Zeugen P, der nach seinen Angaben das Telefongespräch über die Lautsprecheranlage des Telefongeräts der Kl mitgehört hatte, hat das LG diese Vereinbarung festgestellt und dem Wandlungbegehren der Kl stattgegeben. Die Bekl machen mit ihrer Berufung vor allem geltend, das Telefonat habe nicht stattgefunden, und meinen, die Aussage des Zeugen P habe nicht verwertet werden dürfen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend erfolglos.