OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2005
I-24 U 235/04
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 535 ; BGB § 557 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4/04

Verwertungsinteressen des Leasingnehmers verletzende Vereinbarungen in Pkw-Leasingvertrag hinsichtlich Wertermittlung und eventueller Ausgleichspflicht des Leasingnehmers nach Vertragsablauf - Bindung an Händlereinkaufswert; Drittkäuferbenennungsrecht des Leasingnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen I-24 U 235/04

DRsp Nr. 2005/9690

Verwertungsinteressen des Leasingnehmers verletzende Vereinbarungen in Pkw-Leasingvertrag hinsichtlich Wertermittlung und eventueller Ausgleichspflicht des Leasingnehmers nach Vertragsablauf - Bindung an Händlereinkaufswert; Drittkäuferbenennungsrecht des Leasingnehmers

1. Eröffnet der Leasinggeber in seinen AGB dem Leasingnehmer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Fahrzeugverwertung von der vertraglichen Bindung an den Händlereinkaufspreis zu lösen, so darf er im Interesse des Leasingnehmers dessen Verwertungsmöglichkeiten nicht unangemessen verkürzen oder gar vereiteln. 2. Der Senat hält daran fest, dass die in den AGB eines Leasinggebers enthaltene Klausel, nach der der Leasingnehmer zur Lösung vom Händlereinkaufspreis innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen hat, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Netto-Händlereinkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt, den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 535 ; BGB § 557 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.) ;

Tatbestand: