OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2018
4 U 1235/17
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3005/16

Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 1235/17

DRsp Nr. 2018/2418

Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Eine Belehrung, die darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen 10 Tagen widerrufen kann und der Widerruf binnen dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein muss, entsprach § 8 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2864). 2. Auch bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist ein Bereicherungsanspruch verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vor Policierung zur Sicherung eines Baudarlehens abtritt und ihn anschließend über einen Zeitraum von 20 Jahren weiterführt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 26.061,10 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4 a.F.; BGB § 242;

Gründe:

I.