OLG Dresden - Beschluss vom 31.01.2018
4 U 1235/17
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3005/16

Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 1235/17

DRsp Nr. 2018/2419

Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Eine Belehrung, die darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen 10 Tagen widerrufen kann und der Widerruf binnen dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein muss, entsprach § 8 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2864). 2. Auch bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist ein Bereicherungsanspruch verwirkt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vor Policierung zur Sicherung eines Baudarlehens abtritt und ihn anschließend über einen Zeitraum von 20 Jahren weiterführt.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 26.061,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4 a.F.; BGB § 242;

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senates vom 03.01.2018 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 25.07.2017 verkündeten Urteils des Landgerichtes Leipzig, Az. 03 O 3005/16,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.061,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.