OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.05.2018
12 U 14/18
Normen:
VVG § 5 a; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2018, 1122
VersR 2018, 1175
r+s 2018, 529
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 53/16

Verwirkung des Widerspruchrechts beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 12 U 14/18

DRsp Nr. 2018/9200

Verwirkung des Widerspruchrechts beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände angenommen werden.2. Solche besonders gravierenden Umstände, die zur Verwirkung führen, liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt hatte, worauf die Versicherung in eine Leistungsprüfung eingetreten ist mit dem Ergebnis eines Rücktritts wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sodann den von ihr errechneten Rückkaufswert ausgekehrt hat, und sodann der Versicherungsnehmer erst nach weiteren 11 Jahren sein Widerspruchsrecht ausgeübt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.12.2017 - 11 O 53/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5 a; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.