OLG Dresden - Beschluss vom 20.08.2018
4 U 644/18
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 290
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1903/17

Verwirkung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 644/18

DRsp Nr. 2018/18369

Verwirkung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung

1. Besonders gravierende Umstände, die trotz unwirksamer Belehrung eine Berufung des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung auf sein Widerspruchsrecht nach Treu und Glauben ausschließen, sind nach Maßgabe des Einzelfalls gegeben, wenn dieser noch während der Laufzeit des Vertrages eine Vorauszahlung in Anspruch nimmt, zahlreiche Vertragsänderungen vornehmen lässt und den Vertrag erst 24 Jahre nach Vertragsabschluss, 13 Jahre nach Kündigung und fünf Jahre nach dessen ursprünglichem Ablauf widerruft. 2. Nutzungszinsen sind auch bei Rückabwicklung nur aus dem Sparanteil zu zahlen, für dessen Höhe der Versicherer die Darlegungs-, und Beweislast trägt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Prämien sowie Nutzungsersatz aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung.