OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2022
12 U 45/21
Normen:
BGB § 675u; Richtlinie 2008/48/EG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 573/19

Verwirkungseinwand bei DarlehensvertragFehlerhafte Widerrufsbelehrung bei DarlehensvertragKeine Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliardarlehensvertrag

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 12 U 45/21

DRsp Nr. 2023/8762

Verwirkungseinwand bei Darlehensvertrag Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag Keine Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliardarlehensvertrag

1. Die Verbraucherkreditrichtlinie ist auf Immobiliardarlehensverträge nicht anwendbar. 2. Ob Verwirkung anzunehmen ist, muss im Einzelfall tatrichterlich geprüft werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, was andere Gerichte entschieden haben.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 21 O 573/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt.

3.

Das angefochtene Urteil, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675u; Richtlinie 2008/48/EG; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

1. a) b) 2. a) b) c) 01. 02. 03. 3. a) b) c) d) e) 4. a) b) 01. 02. 5. a) b) 6. 7. a) b) 8. a) b) c) d) e) f) 9.