BGH, Urteil vom 08.05.1984 - Aktenzeichen VI ZR 143/82
DRsp Nr. 1994/4502
Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Verzichtet ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung so hat das zur Folge, daß der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts"-Erklärung gebunden.