OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.06.2007
9 U 239/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 460
MDR 2007, 1128
NJW-RR 2008, 137
OLGReport-Karlsruhe 2007, 794
Vorinstanzen:
LG Konstnaz - 5 O 455/06 - 30.11.2006,

Verzögerter Gangwechsel eines Geländewagens als Mangel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 9 U 239/06

DRsp Nr. 2008/14130

Verzögerter Gangwechsel eines Geländewagens als Mangel

»1. Geländewagen werden hierzulande üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt, so dass der Geschwindigkeitsbereich über 140 km/h für den Fahrbetrieb von Bedeutung sein kann. 2. Eine Verzögerung der Beschleunigung von mindestens 10 Sekunden nach dem automatischen Gangwechsel vom 2. in den 3. Gang bei Geschwindigkeiten über 140 km/h entspricht nicht dem üblichen Standard eines Geländewagens vergleichbarer Art und Preisklasse und ist ein Sachmangel.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, nachdem er vom Neuwagen-Kaufvertrag vom 28.2.2005 zurückgetreten ist, Rückzahlung des Gesamtkaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des PKW Mazda, Modell Tribute.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.