VG Ansbach - Urteil vom 12.11.1998
An 5 K 98/00562
Normen:
BayPAG Art. 28 Abs. 3, 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1999, 137
VersR 1999, 898

VG Ansbach - Urteil vom 12.11.1998 (An 5 K 98/00562) - DRsp Nr. 1999/10226

VG Ansbach, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen An 5 K 98/00562

DRsp Nr. 1999/10226

Kosten, welche die Polizei einem verkehrsordnungswidrig auf einem Anwohnerstellplatz Parkenden auferlegt wegen einer Leerfahrt eines durch die Polizei bestellten Abschleppfahrzeuges, welches den Abschleppvorgang nicht durchführt, weil vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeuges der Betroffene sein Fahrzeug wegfährt, sind von dem Betroffenen dann nicht zu erstatten, wenn die Polizei nicht unmittelbar nach dem Eintreffen des Betroffenen versucht, den Abschleppdienst telefonisch wieder abzubestellen oder der Polizei der Nachweis nicht gelingt, daß bei unverzüglichem Anruf des Abschleppdienstes ein Abbestellen nicht mehr möglich gewesen wäre.

Normenkette:

BayPAG Art. 28 Abs. 3, 9 Abs. 2;
Fundstellen
DAR 1999, 137
VersR 1999, 898