»... Nach § 2 a Abs. 2 Ziff. 1 StVG hat die zuständige Behörde die Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage zu dieser Vorschrift begangen hat und deswegen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Verkehrszentralregister eingetragen wird. Die vom AntrSt. begangene und mit einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit stellt eine solche Zuwiderhandlung dar.
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