VG Braunschweig vom 04.10.1988
5 VG D 123/88
Normen:
StVG § 2 a;
Fundstellen:
DAR 1989, 75
DRsp II(294)231a-c

VG Braunschweig - 04.10.1988 (5 VG D 123/88) - DRsp Nr. 1992/11898

VG Braunschweig, vom 04.10.1988 - Aktenzeichen 5 VG D 123/88

DRsp Nr. 1992/11898

a-d. Fahrerlaubnis auf Probe: (a) Probezeit für jede seit dem 1. 11. 1986 erworbene Fahrerlaubnis (ausgenommen Fahrerlaubnisklassen 4 und 5) kraft Gesetzes, also auch ohne entsprechenden Vermerk im Führerschein; (b-c) Beginn der Probezeit auch für den Fall, daß das Datum des Ablaufs nicht im Führerschein angegeben ist, (c) ohne entgegenstehenden Vertrauensschutz für den Inhaber;

Normenkette:

StVG § 2 a;

»... Nach § 2 a Abs. 2 Ziff. 1 StVG hat die zuständige Behörde die Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage zu dieser Vorschrift begangen hat und deswegen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die in das Verkehrszentralregister eingetragen wird. Die vom AntrSt. begangene und mit einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit stellt eine solche Zuwiderhandlung dar.