Der Kl. beantragte eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht. Dazu legte er dem Ordnungsamt der bekl. Stadt ein ärztliches Attest vor, das folgenden Wortlaut hat: »Herr H ist mit einem künstlichen Darmausgang (Anus praeter nat.) an der rechten Unterbauchseite versorgt. Durch Anlegen eines Gurtes kann die Funktion des Anus praeter behindert und eine Entleerung des Darmes dadurch unmöglich werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sollte das Ordnungsamt eine Befreiung von der Gurtpflicht veranlassen. « Die Bekl. lehnte die Ausnahmegenehmigung ab.
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