VG Frankfurt/Main vom 08.06.1988
III/3 Ä E 1271/87
Normen:
GG Art.2 Abs.2 S.1; StVO § 21 a Abs.1 S.1, § 46 Abs.1 S.1 Nr.5 b;
Fundstellen:
DAR 1989, 73
DRsp II(286)228a-c
NJW 1989, 1234
VRS 76, 157

VG Frankfurt/Main - 08.06.1988 (III/3 Ä E 1271/87) - DRsp Nr. 1992/11908

VG Frankfurt/Main, vom 08.06.1988 - Aktenzeichen III/3 Ä E 1271/87

DRsp Nr. 1992/11908

a-c. Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen durch Ausnahmegenehmigung: (a) Schutzzweck der Ausnahmeregelung als Maßstab für die behördliche Ermessensausübung oder für eine ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinie; (b) ermessensfehlerhafte Ablehnung der Genehmigungserteilung aufgrund einer Verwaltungsrichtlinie, wonach eine Ausnahme nur dann genehmigt wird, wenn das ärztliche Attest ausdrücklich bestätigt, daß der Antragsteller von der Gurtanlegepflicht befreit werden »muß«; (c) erforderliche Genehmigungserteilung für den Fall, daß der Antragsteller durch einen künstlichen Darmausgang behindert ist.

Normenkette:

GG Art.2 Abs.2 S.1; StVO § 21 a Abs.1 S.1, § 46 Abs.1 S.1 Nr.5 b;

Der Kl. beantragte eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht. Dazu legte er dem Ordnungsamt der bekl. Stadt ein ärztliches Attest vor, das folgenden Wortlaut hat: »Herr H ist mit einem künstlichen Darmausgang (Anus praeter nat.) an der rechten Unterbauchseite versorgt. Durch Anlegen eines Gurtes kann die Funktion des Anus praeter behindert und eine Entleerung des Darmes dadurch unmöglich werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sollte das Ordnungsamt eine Befreiung von der Gurtpflicht veranlassen. « Die Bekl. lehnte die Ausnahmegenehmigung ab.