VG Frankfurt/Main vom 09.03.1988
III/V-H 350/88
Normen:
StVG § 2 a, § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DAR 1988, 283
DRsp II(294)231d
NJW 1988, 1685
VRS 75, 78

VG Frankfurt/Main - 09.03.1988 (III/V-H 350/88) - DRsp Nr. 1992/11909

VG Frankfurt/Main, vom 09.03.1988 - Aktenzeichen III/V-H 350/88

DRsp Nr. 1992/11909

a-d. Fahrerlaubnis auf Probe: (d) keine erleichterten Voraussetzungen für den Nachweis fehlender Eignung zum Führen des Kraftfahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 2 a, § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.1;

»... Die auf Probe erteilte Fahrerlaubnis kann (und muß) auch innerhalb der Probe Ä oder Bewährungszeit nach den rechtlichen Maßstäben entzogen werden, die vor Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe gegolten haben. Dies folgt eindeutig aus der Regelung in § 2 a Abs. 4 Satz 11. Halbsatz StVG, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StVG unberührt bleibt.

Nicht beizupflichten ist [im vorl. Fall] der Behörde jedoch in ihrer .. Auffassung, daß die Fahrerlaubnis während der Probezeit unter erleichterten Voraussetzungen entzogen werden kann. Für diese Auffassung bietet das Gesetz keine Stütze. Mit Recht hebt der AntrG. selbst hervor, daß das neue gesetzl. Instrumentarium der §§ 2 a ff. StVG eine Reaktion auf die besonderen