VG Frankfurt/Main vom 21.05.1991
III/V 777/91
Normen:
EinigungsV § 19 ; StVG § 4 Abs.4 S.2; StVZO § 14 a, § 15 Abs.3;
Fundstellen:
DAR 1992, 157
DRsp II(294)253b
VRS 82, 157

VG Frankfurt/Main - 21.05.1991 (III/V 777/91) - DRsp Nr. 1992/11905

VG Frankfurt/Main, vom 21.05.1991 - Aktenzeichen III/V 777/91

DRsp Nr. 1992/11905

»Zu den nach dem Einigungsvertrag gültig gebliebenen Fahrerlaubnissen der ehemaligen DDR gehören nicht solche, die vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit gem. § 14 a StVZO »umgeschrieben« worden waren und später entzogen wurden.«

Normenkette:

EinigungsV § 19 ; StVG § 4 Abs.4 S.2; StVZO § 14 a, § 15 Abs.3;

Der AntrSt. erhielt im Jahre 1977 vom Volkspolizei-Kreisamt Havelberg (DDR) die Fahrerlaubnis der Klasse 4. 1978 verlegte der AntrSt. seinen Wohnsitz in den Main-Kinzig-Kreis. Am 15.2.1978 erhielt der AntrSt. vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch »Umschreibung« der DDR- Fahrerlaubnis gemäß § 14 a Abs. 1 StVZO. Der AntrSt. blieb im Besitz des DDR-Führerscheins.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des AG Hanau vom 25.4.1979 wurde dem AntrSt. die ihm am 15.2.1978 erteilte Fahrerlaubnis entzogen. In der Folgezeit bemühte sich der AntrSt. vergeblich um Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Sein Antrag wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten abgelehnt.

Am 16.10.1990 stellte der Landrat des Landkreises Halberstadt einen neuen Führerschein aus. Der AntrSt. hatte dies unter Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung für Halberstadt mit der Begründung beantragt, der alte DDR-Führerschein sei unleserlich geworden.