VG Frankfurt/Main - Gerichtsbescheid vom 18.04.1991
III/1 E 2126/89
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
DAR 1991, 314
DAR 1991, 315

VG Frankfurt/Main - Gerichtsbescheid vom 18.04.1991 (III/1 E 2126/89) - DRsp Nr. 1994/16044

VG Frankfurt/Main, Gerichtsbescheid vom 18.04.1991 - Aktenzeichen III/1 E 2126/89

DRsp Nr. 1994/16044

1. Bei Auferlegung eines Fahrtenbuches kann sich die Behörde dann nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung berufen, wenn sie es versäumt hat, die durch eine schnelle Benachrichtigung des Halters gegebene Möglichkeit zur Feststellung des Täters zu nutzen. 2. Der Umstand, daß der Anhörungsbogen nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt ist, läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß von einer Zustellung auszugehen ist und der Halter trotz Erhalt des Anhörungsbogens eine mitwirkende Aufklärung verweigert hat. 3. Bestreitet der Halter den Zugang des Anhörungsbogens, hat die Behörde den Zugangsnachweis zu führen, um dadurch zu belegen, daß der Halter rechtzeitig, das ist innerhalb von 15 Tagen, über den Verkehrsverstoß informiert worden ist.

Normenkette:

StVZO § 31a;

Hinweise: