VG Freiburg - Urteil vom 23.04.1998
9 K 1998/96
Normen:
StVZO § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 367

VG Freiburg - Urteil vom 23.04.1998 (9 K 1998/96) - DRsp Nr. 1999/1995

VG Freiburg, Urteil vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 9 K 1998/96

DRsp Nr. 1999/1995

Eine deutsche Fahrerlaubnis erlischt nicht dadurch, daß auf ihrer Grundlage nach Schweizer Recht eine Schweizer Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Führerschein ausgehändigt wird. Da von der fortbestehenden deutschen Fahrerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Führerschein mitgeführt wird, darf der deutsche Führerschein nicht von der Behörde einbehalten werden. Ebenso ist es unzulässig, die Aushändigung des deutschen Führerscheins von der Eintragung eines Vermerks über die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis im ausländischen Führerschein abhängig zu machen, da die entsprechende Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 6 StVZO nur den umgedrehten Fall der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen betrifft. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ist wegen dem Vorbehalt des Gesetzes unzulässig.

Normenkette:

§ Abs. ;