VG Karlsruhe - Urteil vom 08.09.1989
3 K 189/89
Normen:
BWPolG §§ 6, 8, 32;
Fundstellen:
DAR 1990, 192

VG Karlsruhe - Urteil vom 08.09.1989 (3 K 189/89) - DRsp Nr. 1994/16049

VG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.1989 - Aktenzeichen 3 K 189/89

DRsp Nr. 1994/16049

Wird ein Kfz vor Aufstellung eines Halteverbotszeichens ordnungsgemäß zum Parken abgestellt, aber zwei Tage später immer noch nicht entfernt, stellt es eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und kann im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt werden, auch wenn der Fahrer, bzw. Halter des Kfz von der Aufstellung des Verkehrszeichens möglicher Weise keine Kenntnis hat.

Normenkette:

BWPolG §§ 6, 8, 32;
Fundstellen
DAR 1990, 192