VG München vom 15.03.1989
M 6 K 89. 167
Normen:
GG Art.80 Abs.1 S.2; StVG § 6 Nr.5 a, Nr.7; StVZO § 47 Abs.3, Anlage 13, 14;
Fundstellen:
DAR 1989, 275
DRsp II(294)237d-e

VG München - 15.03.1989 (M 6 K 89. 167) - DRsp Nr. 1992/11924

VG München, vom 15.03.1989 - Aktenzeichen M 6 K 89. 167

DRsp Nr. 1992/11924

d-e. Anerkennung eines mit einem Dreiwege-Katalysator ausgerüsteten und die Abgasnorm der Anlage XXIII zu § 47 Abs. 3 erfüllenden Pkw als schadstoffarm auch dann, wenn der Hubraum unter 1400 ccm liegt; (e) Verfassungswidrigkeit der hiervon abweichenden Verordnungsbestimmung (Anlage XXIV zu § 47 Abs. 3 StVO).

Normenkette:

GG Art.80 Abs.1 S.2; StVG § 6 Nr.5 a, Nr.7; StVZO § 47 Abs.3, Anlage 13, 14;

»... Die Weigerung der Zulassungsstelle, den streitgegenständlichen Pkw [Ford-Escort 1,4 i.CL, Hubraum 1368 ccm] als »schadstoffarm« anzuerkennen, ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Denn die maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen XXIII und XXIV zu § 47 StVZO, auf die das Landratsamt seine Entscheidung stützt, sind wegen Verstoßes gegen Art. 80 GG nichtig. Danach dürfen Rechtsverordnungen von der Exekutive nur aufgrund und im Rahmen einer gesetzl. Ermächtigung erlassen werden. Eine solche Ermächtigung des Gesetzgebers fehlt hier.