VG München - Beschluß vom 31.03.1998
M 17 S 97/7767
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; BayPAG Art. 25 Nr. 1, 27 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 1998, 366

VG München - Beschluß vom 31.03.1998 (M 17 S 97/7767) - DRsp Nr. 1999/1996

VG München, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen M 17 S 97/7767

DRsp Nr. 1999/1996

Die polizeiliche Sicherstellung eines Radarwarngerätes ist zulässig, da es einziger Zweck des Gerätes ist, einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung zu entgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Radarwarngerät tatsächlich betriebsbereit eingeschaltet war oder nicht. Auch die angedrohte Unbrauchbarmachung bzw. Vernichtung ist zulässig, da durch die Herausgabe die Funktion eines Radarwarngerätes erneut eintreten würde.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; BayPAG Art. 25 Nr. 1, 27 Abs. 4;
Fundstellen
DAR 1998, 366