VG München - Beschluß vom 31.03.1998 (M 17 S 97/7767) - DRsp Nr. 1999/1996
VG München, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen M 17 S 97/7767
DRsp Nr. 1999/1996
Die polizeiliche Sicherstellung eines Radarwarngerätes ist zulässig, da es einziger Zweck des Gerätes ist, einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung zu entgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Radarwarngerät tatsächlich betriebsbereit eingeschaltet war oder nicht. Auch die angedrohte Unbrauchbarmachung bzw. Vernichtung ist zulässig, da durch die Herausgabe die Funktion eines Radarwarngerätes erneut eintreten würde.