VG München - Urteil vom 12.07.1991
M 6 K 91.1784
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
DAR 1991, 473

VG München - Urteil vom 12.07.1991 (M 6 K 91.1784) - DRsp Nr. 1994/16060

VG München, Urteil vom 12.07.1991 - Aktenzeichen M 6 K 91.1784

DRsp Nr. 1994/16060

1. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h ist ein derart gravierender Verstoß gegen die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, daß bei Nichtermittlung des Fahrers die Anordnung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt ist, selbst wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt. 2. Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört nicht, daß von der überwachenden Polizei Anhalteposten eingesetzt werden. Grundsätzlich ist jedoch erforderlich, daß der Halter unverzüglich, das heißt regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der begangenen Zuwiderhandlung benachrichtigt wird. 3. Die Ermittlung des Fahrers ist in der Regel unmöglich, wenn sich der befragte Halter erkennbar weigert, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken.

Normenkette:

StVZO § 31a;
Fundstellen
DAR 1991, 473