VG Oldenburg - Beschluß vom 02.07.1998 (7 B 2199/98) - DRsp Nr. 1999/1997
VG Oldenburg, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 7 B 2199/98
DRsp Nr. 1999/1997
Im Anschluß an ein anwaltliches Schreiben, in dem es u. a. heißt, daß vor Einlassung zur Sache zunächst nach Abschluß der Ermittlungen - Akteneinsicht erbeten wird, ist es der Behörde zuzumuten, vor Verjährung der Ordnungswidrigkeit weitere Ermittlungen zu betreiben. Es ist insbesondere sachgerecht, daß die Behörde den Betroffenen vor der Verjährung der Ordnungswidrigkeit mit einem inzwischen erweiterten Ermittlungsstand konfrontiert.