VG Saarland - Beschluß vom 07.09.1994
5 F 139/94
Normen:
StVG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15c Abs. 1, § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 431

VG Saarland - Beschluß vom 07.09.1994 (5 F 139/94) - DRsp Nr. 1995/9945

VG Saarland, Beschluß vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 5 F 139/94

DRsp Nr. 1995/9945

1. Selbst wenn im Zeitpunkt der Blutentnahme bei einem Blutalkoholgehalt von 2,16 %o für die Trunkenheitsfahrt nur 1,43 %o nachzuweisen sind ("Nachtrunk") kann allein die Tatsache, daß Alkohol in solcher Menge konsumiert werden kann (2,16 %o), ohne erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu zeigen, den Verdacht eines erheblichen Alkoholmißbrauchs begründen und auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten. 2. Von der Verwaltungsbehörde sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen durchzuführen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (im Anschluß an BVerwG, Urt. v 20.04.94 - 11 C 54.92 -, ZfS 1994, 390 und BVerwG NJW 1985, 2490).

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15c Abs. 1, § 15b Abs. 1 ;

Hinweise: