VG Saarland - Beschluß vom 21.10.1988
5 F 132/88
Normen:
StVZO § 15b;
Fundstellen:
ZfS 1989, 69

VG Saarland - Beschluß vom 21.10.1988 (5 F 132/88) - DRsp Nr. 1994/16063

VG Saarland, Beschluß vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 5 F 132/88

DRsp Nr. 1994/16063

1. Dem Antragsteller muß die Möglichkeit eingeräumt werden, die aufgrund seines Punktekontos bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung durch Beibringung eines positiven Eignungsgutachtens einer amtlich anerkannten Gutachterstelle seiner Wahl auszuräumen. 2. Die Behörde ist nicht berechtigt, die Möglichkeit, dieses Gutachten erstellen zu lassen, davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller zuvor seinen Führerschein abliefert. 3. Auch bei einem Zweitgutachten besteht keine Rechtsgrundlage für das Verlangen der vorherigen Ablieferung des Führerscheins, da eine dahingehende Aufforderung einen vorweggenommenen Sofortrückzug einer noch überhaupt nicht ergangenen Fahrerlaubnisprüfung zum Gegenstand hätte.

Normenkette:

StVZO § 15b;
Fundstellen
ZfS 1989, 69