VG Saarland - Beschluß vom 22.09.1998
3 K 58/98
Normen:
StVO § 41 (Zeichen 250), § 39 (ZZ 1020-30 "Anlieger frei"), § 42 (Zeichen 357); VwVfG § 35 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 43

VG Saarland - Beschluß vom 22.09.1998 (3 K 58/98) - DRsp Nr. 1999/5708

VG Saarland, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 3 K 58/98

DRsp Nr. 1999/5708

1. Klagebefugt zur Anfechtung einer Verkehrsregelung, die einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung darstellt, ist derjenige, dessen Bewegungsfreiheit das Verkehrszeichen beschränkt. Insofern muß der Kl plausibel darlegen, daß er von einem bestimmten Verkehrszeichen tatsächlich in seinem eigenen Verkehrsverhalten betroffen wird. 2. Das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) erlaubt im Hinblick auf das Zusatzzeichen "Anlieger frei" nicht nur eigentlichen Anliegern - also Personen mit durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründeter Anliegereigenschaft - die Durchfahrt, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit Zufahrt zu ihrem Grundstück. Nicht zum erlaubten Anliegerverkehr gehört es, wenn über die gesperrte Strecke von einem Punkt außerhalb der "Sperrstrecke" ein anderer Punkt jenseits der Strecke erreicht werden soll.

Normenkette: