VG Saarland - Urteil vom 17.11.1998
3 K 433/97
Normen:
PBefG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Nr. 2, § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfS 1999, 223

VG Saarland - Urteil vom 17.11.1998 (3 K 433/97) - DRsp Nr. 1999/10230

VG Saarland, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 3 K 433/97

DRsp Nr. 1999/10230

1. Die beabsichtigte Verlegung der Telefonzentrale stellt bei einem Taxiunternehmen eine "wesentliche Änderung des Unternehmens" i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG dar. 2. Die beabsichtigte Verlegung der Telefonzentrale eines Taxiunternehmens, die rund um die Uhr betrieben wird, an einen Ort außerhalb der Betriebssitzgemeinde stellt jedenfalls dann eine Verlegung des Betriebssitzes des Unternehmens i. S. v. §§ 26 Nr. 2, 47 Abs. 2 S. 1 PBefG dar, wenn nach der hypothetischen Verlegung nur noch eine von fünf Beschäftigten sowie die (alten) Fahrtenbücher, Fahrberichte, abgehefteten Rechnungen und Unterlagen über die Fahrzeuge verblieben.

Normenkette:

PBefG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Nr. 2, § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
ZfS 1999, 223