VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991
1 S 2967/90
Normen:
BWPolG §§ 5, 6, 7, 8, 81 Abs. 1; BWVwVG § 25; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283);
Fundstellen:
ZfS 1992, 396

VGH Baden-Württemberg - 11.06.1991 (1 S 2967/90) - DRsp Nr. 1994/13995

VGH Baden-Württemberg, vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 1 S 2967/90

DRsp Nr. 1994/13995

1. Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug in einem Bereich, der durch ein mit gekreuzten Streifen überklebtes Verkehrsschild als noch nicht wirksames Haltverbot gekennzeichnet ist, muß er damit rechnen, daß sich die Verkehrsregelung alsbald ändern wird. 2. Wird das unter solchen Umständen geparkte Fahrzeug nach Wirksamwerden des Verkehrszeichens im Wege rechtmäßiger unmittelbarer Ausführung abgeschleppt, handelt die Behörde ermessensfehlerfrei, wenn sie den Störer zum Ersatz der Abschleppkosten heranzieht (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 17.9.90, VBlBW 1991, 110; Leitsätze in ZfS 1992, 72).

Normenkette:

BWPolG §§ 5, 6, 7, 8, 81 Abs. 1; BWVwVG § 25; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283);
Fundstellen
ZfS 1992, 396