VGH Baden-Württemberg - 11.06.1991 (1 S 2967/90) - DRsp Nr. 1994/13995
VGH Baden-Württemberg, vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 1 S 2967/90
DRsp Nr. 1994/13995
1. Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug in einem Bereich, der durch ein mit gekreuzten Streifen überklebtes Verkehrsschild als noch nicht wirksames Haltverbot gekennzeichnet ist, muß er damit rechnen, daß sich die Verkehrsregelung alsbald ändern wird.2. Wird das unter solchen Umständen geparkte Fahrzeug nach Wirksamwerden des Verkehrszeichens im Wege rechtmäßiger unmittelbarer Ausführung abgeschleppt, handelt die Behörde ermessensfehlerfrei, wenn sie den Störer zum Ersatz der Abschleppkosten heranzieht (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 17.9.90, VBlBW 1991, 110; Leitsätze in ZfS 1992, 72).