VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.11.1998 (10 S 2673/98) - DRsp Nr. 1999/10049
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 10 S 2673/98
DRsp Nr. 1999/10049
1. Eine verspätete Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich, wenn dem Fahrzeughalter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmeßfoto vorgelegt worden ist, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmeßfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt. 2. Zum Umfang der Ermittlungspflicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn in einem Geschäftsbetrieb ein Geschäftsfahrzeug von mehreren Betriebsangehörigen benutzt wird und die Betriebsleitung keine organisatorischen Vorkehrungen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers getroffen bat.