Der nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen, von denen das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 25.5.1984 ausgegangen ist, mit welchem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragstellers vom 9.4.1984 wiederhergestellt hat, haben sich geändert. Die Änderung der Umstände ergibt sich daraus, daß nach diesem Beschluß eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, die bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß dargelegt, daß die Auswirkungen des Haschischkonsums auf die Kraftfahreignung -
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