VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.07.1988
10 S 2255/88
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 6 ;

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 29.07.1988 (10 S 2255/88) - DRsp Nr. 1995/2029

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.07.1988 - Aktenzeichen 10 S 2255/88

DRsp Nr. 1995/2029

Ergibt sich aus einem Sachverständigengutachten der Drogemmißbrauch des Antragstellers, besteht der dringende Verdacht der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieser Verdachtsgrad reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO aus.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 6 ;

Gründe:

Der nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen, von denen das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 25.5.1984 ausgegangen ist, mit welchem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragstellers vom 9.4.1984 wiederhergestellt hat, haben sich geändert. Die Änderung der Umstände ergibt sich daraus, daß nach diesem Beschluß eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, die bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl. VGH Bad.-WÜrtt., Beschl. v. 26.3.1984 - 13 S 375/84 -, VBlBW 1984, 244).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß dargelegt, daß die Auswirkungen des Haschischkonsums auf die Kraftfahreignung -