VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.1988
10 S 2334/87
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DRsp II(294)233a
DRsp-ROM Nr. 1992/10603
DÖV 1989, 274
ESVGH 39, 28
NJW 1989, 1625
StVE StVG § 4 Nr. 22a

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.1988 (10 S 2334/87) - DRsp Nr. 1995/2028

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1988 - Aktenzeichen 10 S 2334/87

DRsp Nr. 1995/2028

"Personen, die von Haschisch abhängig sind oder dieses Rauschmittel über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder eingenommen haben, sind wegen der Gefahr des Eintritts eines sogenannten Echorausches (F1ashback) auch dann zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet, wenn im übrigen keine medizinischen oder psychologischen Befunde vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen würden."

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Mit Verfügung vom 15.12.1983 entzog ihm das Landratsamt Tübingen die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3, nachdem im Zusammenhang mit einer Straftat, die er begangen hatte, festgestellt worden war, daß er Haschisch konsumiert. Der Verfügung lag ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Stuttgart vom 22.9.1983/28.10.1983 zugrunde, das unter Bezugnahme auf das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geäußert hatte. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 25.4.1984 zurück. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand im Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.6.1987 Bezug genommen.