VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.1991
10 S 2674/90
Normen:
GebOSt §§ 1, 4 ; StVG § 6a; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 35

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.1991 (10 S 2674/90) - DRsp Nr. 1994/13998

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1991 - Aktenzeichen 10 S 2674/90

DRsp Nr. 1994/13998

Die rechtliche Überprüfung einer Verwaltungsgebühr, die nach den §§ 1, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für die Anordnung erhoben worden ist, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis der Fahreignung beizubringen, erstreckt sich auch auf die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Der Umstand, daß die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, selbst kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

GebOSt §§ 1, 4 ; StVG § 6a; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. BVerwG NJW 1990, 2637

Zur Frage, ob vor der Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG notwendig ist und zur Frage der Rückzahlung der Gutachterkosten, wenn das Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die Fahrerlaubnis belassen werden könne, vgl. BVerwG NJW 1990, 2637.