VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.1994
5 S 474/94
Normen:
BOKraft § 32 Abs. 1 ; PBefG § 40 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 3 S. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 4 (Zeichen 224);
Fundstellen:
ZfS 1995, 239

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.1994 (5 S 474/94) - DRsp Nr. 1996/3746

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - Aktenzeichen 5 S 474/94

DRsp Nr. 1996/3746

1. Bei der straßenverkehrsrechtlichen Festlegung einer Bushaltestelle nach § 45 Abs. 3 S. 1 StVO durch Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO kann ein betroffener Anlieger nicht die Prüfung solcher Alternativstandorte verlangen, durch die den im personenbeförderungsrechtlich genehmigten Fahrplan (§ 40 Abs. 1 PBefG) enthaltenen Haltestellen nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BOKraft Rechnung getragen wurde. 2. Erst das aufgestellte Verkehrszeichen 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO enthält die konkrete Regelung einer örtlichen Verkehrssituation, indem es Verbote und Gebote bewirkt. Die vorgelagerte Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbehörde, das Verkehrszeichen aufzustellen, enthält vor Errichtung dieser Verkehrseinrichtung noch keine Regelung mit Rechtswirkung gegenüber den Verkehrsteilnehmern oder den Anliegern, sondern allenfalls eine Regelung gegenüber der Straßenbehörde als Adressatin. Erst mit der Errichtung der Verkehrseinrichtung tritt die straßenverkehrsbehördliche Anordnung auch in Richtung auf die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger nach außen hervor und kann sie in ihrer Rechtsstellung betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.09.1993 -11 C 37.92 -, ZfS 1994, 232; VGHBW, Urt. v. 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -, ZfS 1994, 472).

Normenkette:

BOKraft § 32 Abs. 1 ; PBefG § 40 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 3 S. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 4 (Zeichen 224);
Fundstellen