VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.1991
5 S 1944/90
Normen:
BaWüStrG §§ 9, 13 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1; StVO § 3 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 8 (Zeichen 274.1 und 274.2 sowie Zeichen 112); VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 3187
NZV 1992, 462
ZfBR 1992, 247
ZfS 1992, 395

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.1991 (5 S 1944/90) - DRsp Nr. 1994/13993

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 5 S 1944/90

DRsp Nr. 1994/13993

1. Für Teilaufpflasterungen der Fahrbahn in einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bedarf der Träger der Straßenbaulast keiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Verkehrshindernisse auf die Straße zu bringen. 2. Der Verkehrsteilnehmer darf in einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht darauf vertrauen, die Höchstgeschwindigkeit gefahrlos ausnutzen zu können. Daher ist es dem Träger der Straßenbaulast rechtlich nicht verwehrt, die Straße dergestalt teilweise aufzupflastern, daß auch für übliche Serienkraftfahrzeuge das Befahren nur mit einer geringeren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos möglich ist. Dies gilt erst recht dann, wenn durch Zeichen 112 StVO "unebene Fahrbahn") auf die Teilpflasterung hingewiesen wird.

Normenkette: