VGH Bayern - Beschluß vom 07.12.1998 (24 ZS 98.2972) - DRsp Nr. 1999/10042
VGH Bayern, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 24 ZS 98.2972
DRsp Nr. 1999/10042
Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das mehrere Stunden lang verbotswidrig geparkt ist, ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abschleppkosten ein Mehrfaches der Parkgebühr oder des Verwarnungsgeldes betragen. Verwarnungsgeld und Ersatz der Abschleppkosten betreffen unterschiedliche Rechtskreise.