VGH Bayern - Beschluß vom 16.04.1998 (11 B 97.833) - DRsp Nr. 1999/1838
VGH Bayern, Beschluß vom 16.04.1998 - Aktenzeichen 11 B 97.833
DRsp Nr. 1999/1838
1. Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum ständigen Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der Anlieferzeiten ist vor dem Hintergrund zu treffen, daß in einem Fußgängerbereich die Sicherheit des Fußgängerverkehrs besonderen Vorrang besitzt. Durch die Schaffung einer grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Zone soll eine auf Dauer angelegte nachhaltige Ordnung des Gesamtverkehrs bewirkt werden, die die Fußgänger in ihrer Gesamtheit davor schützt, durch Kfz überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden (vgl. auch BVerwG ZfS 1994, 112 - L -).
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