VGH Bayern - Beschluß vom 16.07.1998
24 ZS 98.1588
Normen:
BayPAG Art. 4, 25 Nr. 1, 27 Abs. 4;
Fundstellen:
NZV 1998, 520
ZfS 1999, 88

VGH Bayern - Beschluß vom 16.07.1998 (24 ZS 98.1588) - DRsp Nr. 1999/5651

VGH Bayern, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 24 ZS 98.1588

DRsp Nr. 1999/5651

Da das Mitführen eines betriebsfähigen Radarwarngerätes nur den Zweck haben kann, Geschwindigkeitsüberschreitungen folgenlos begehen zu können, liegt in einem solchen Fall wegen des Mißachtens der Verkehrsvorschriften eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes aufgrund der Art. 4, 25 Nr. 1, 27 Abs. 4 BayPAG nicht zu beanstanden, da hierin die einzig wirkungsvollen Maßnahmen zu sehen sind. Auf die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes kommt es hierbei nicht an. an.

Normenkette:

BayPAG Art. 4, 25 Nr. 1, 27 Abs. 4;
Fundstellen
NZV 1998, 520
ZfS 1999, 88