VGH Bayern - Beschluß vom 18.01.1991
11 CS 90.2218 - AN 10 Cs 90.893
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1991, 274 (Ls)
DRsp-ROM Nr. 1994/13917
StVE StVG § 4 Nr. 24
VRS 81, 138
VerkMitt 1991, 78

VGH Bayern - Beschluß vom 18.01.1991 (11 CS 90.2218 - AN 10 Cs 90.893) - DRsp Nr. 1995/2023

VGH Bayern, Beschluß vom 18.01.1991 - Aktenzeichen 11 CS 90.2218 - AN 10 Cs 90.893

DRsp Nr. 1995/2023

1. Es liegt auf der Hand, daß ein potentiell drogensüchtiger Kraftfahrer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. 2. Nur wenn hinreichend sicher prognostiziert werden kann, daß keine Suchtgefahr mehr gegeben ist, scheidet dieses Risiko aus. Je länger der Zeitraum des Drogenkonsums gedauert hat, desto länger muß auch die Zeit bemessen werden, für die der Betroffene seine Abstinenz zweifelsfrei nachzuweisen hat.

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe:

I.Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den vom Verwaltungsgericht A. in dessen Beschluß bestätigten Sofortvollzug des Bescheids des Landratsamts M., mit dem ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, soweit er sie besaß, wegen Drogenmißbrauchs entzogen worden ist.