VGH Bayern - Beschluß vom 26.03.1998 (11 CS 98.413) - DRsp Nr. 1998/18135
VGH Bayern, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 11 CS 98.413
DRsp Nr. 1998/18135
Gegen die Geeignetheit der Begriffe "regelmäßig" und "gewohnheitsmäßig" als Schwellenindikator für fahreignungsrelevanten Cannabiskonsum bestehen Bedenken. Für die früher angenommene Möglichkeit des Wiederaufflammens der Rauschsymptome ("Flash-back, Echorausch") bei Cannabiskonsum ergeben sich keine überzeugenden Belege (Bestätigung von BayVGH ZfS 1997, 317). Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufklärungsmaßnahme nach § 15b Abs. 2 S. 1 StVZO bedeutet dies, daß selbst regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum erst dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung hervorzurufen geeignet ist und die FE-Behörde zu Aufklärungsmaßnahmen nach dieser Bestimmung befugt, wenn zugleich konkrete Hinweise auf mangelndes Trennverhalten des Betreffenden vorliegen.