VGH Bayern - Beschluß vom 26.03.1998
11 CS 98.413
Normen:
StVG § 4 Abs. 1, StVZO § 15b Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
NZV 1998, 342
VRS 95, 75
ZfS 1998, 279

VGH Bayern - Beschluß vom 26.03.1998 (11 CS 98.413) - DRsp Nr. 1998/18135

VGH Bayern, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 11 CS 98.413

DRsp Nr. 1998/18135

Gegen die Geeignetheit der Begriffe "regelmäßig" und "gewohnheitsmäßig" als Schwellenindikator für fahreignungsrelevanten Cannabiskonsum bestehen Bedenken. Für die früher angenommene Möglichkeit des Wiederaufflammens der Rauschsymptome ("Flash-back, Echorausch") bei Cannabiskonsum ergeben sich keine überzeugenden Belege (Bestätigung von BayVGH ZfS 1997, 317). Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufklärungsmaßnahme nach § 15b Abs. 2 S. 1 StVZO bedeutet dies, daß selbst regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum erst dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung hervorzurufen geeignet ist und die FE-Behörde zu Aufklärungsmaßnahmen nach dieser Bestimmung befugt, wenn zugleich konkrete Hinweise auf mangelndes Trennverhalten des Betreffenden vorliegen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1, StVZO § 15b Abs. 1 u. 2;
Fundstellen
NZV 1998, 342
VRS 95, 75
ZfS 1998, 279