VGH Bayern - Urteil vom 06.04.1992
11 B 91.3646
Normen:
StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; StrG 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 34
DRsp-ROM Nr. 1994/13910
NZV 1993, 46
VRS 84, 77

VGH Bayern - Urteil vom 06.04.1992 (11 B 91.3646) - DRsp Nr. 1994/13911

VGH Bayern, Urteil vom 06.04.1992 - Aktenzeichen 11 B 91.3646

DRsp Nr. 1994/13911

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem nach dem Betäubungsmittelgesetz mehrfach Vorbestraften, wenn sich dieser weigert, einer medizinisch-psychologischen Fahrtauglichkeitsbegutachtung zu unterziehen. 2. "Im Sicherheitsrecht muß einer bekanntgewordenen (hier abstrakten) Gefahr ohne Rücksicht darauf begegnet werden, ob anderen (möglicherweise) bestehenden vergleichbaren Gefahren in der gleichen Weise und mit ebensolchen Nachdruck begegnet wird."

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; StrG 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Bescheid des Landratsamts und die Aufforderung, seinen Führerschein beim Landratsamt abzuliefern.