VGH Bayern - Urteil vom 08.10.1990
11 B 90.237
Normen:
GG Art. 14 ; StVO § 45 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 73
DRsp II(286)240c
VerkMitt 1991, 32

VGH Bayern - Urteil vom 08.10.1990 (11 B 90.237) - DRsp Nr. 1992/10472

VGH Bayern, Urteil vom 08.10.1990 - Aktenzeichen 11 B 90.237

DRsp Nr. 1992/10472

«c. Der Garageneigentümer hat aus Art. 14 GG Anspruch auf ungehinderten Zugang zu seiner Garage, der nur mit Hilfe hoheitlicher Verkehrsregelung sichergestellt werden kann. Der ungehinderte Zugang zur Garage ist nur dann gewährleistet, wenn der Eigentümer in zumutbarer Weise seine Einfahrt nutzen kann. Unzumutbarkeit in diesem Sinn liegt bereits dann vor, wenn die Garagenzufahrt nur von einem geschickten Fahrer ohne weiteres bewältigt werden kann.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; StVO § 45 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: