VGH Bayern - Urteil vom 09.11.1983 (11 B 80 A. 262) - DRsp Nr. 1994/13928
VGH Bayern, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 11 B 80 A. 262
DRsp Nr. 1994/13928
1. In einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung kann der Verkehrsteilnehmer die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung rügen, öffentliche Belange, die im Gleichklang mit seinen privaten Interessen gegen die festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung streiten, seien nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt worden. 2. Der Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde wird bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Lärmschutzgründen auch dann nicht eingeengt, wenn besonders schutzwürdige Wohngebiete infolge bauplanungsrechtlicher Fehlentscheidungen unmittelbar an eine Autobahntrasse heranreichen.
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