VGH Bayern - Urteil vom 09.11.1983
11 B 80 A. 262
Normen:
StVO § 45 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 62
NJW 1984, 1647
VRS 66, 391
VerkMitt 1984, 33

VGH Bayern - Urteil vom 09.11.1983 (11 B 80 A. 262) - DRsp Nr. 1994/13928

VGH Bayern, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 11 B 80 A. 262

DRsp Nr. 1994/13928

1. In einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung kann der Verkehrsteilnehmer die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung rügen, öffentliche Belange, die im Gleichklang mit seinen privaten Interessen gegen die festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung streiten, seien nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt worden. 2. Der Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde wird bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Lärmschutzgründen auch dann nicht eingeengt, wenn besonders schutzwürdige Wohngebiete infolge bauplanungsrechtlicher Fehlentscheidungen unmittelbar an eine Autobahntrasse heranreichen.