VGH Bayern - Urteil vom 09.11.1983
11 B 80 A.262
Normen:
StVO § 45 ;
Fundstellen:
NVwZ 1984, 383
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9554-V/74

VGH Bayern - Urteil vom 09.11.1983 (11 B 80 A.262) - DRsp Nr. 1997/7479

VGH Bayern, Urteil vom 09.11.1983 - Aktenzeichen 11 B 80 A.262

DRsp Nr. 1997/7479

»1. In einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung kann der Verkehrsteilnehmer die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung rügen, öffentliche Belange, die im Gleichklang mit seinen privaten Interssen gegen die festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung streiten, seien nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt worden. 2. Der Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde wird bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Lärmschutzgründen auch dann nicht eingeengt, wenn besonders schutzwürdige Wohngebiete infolge bauplanungsrechtlicher Fehlentscheidungen unmittelbar an eine Autobahntrasse heranreichen. 3. Die Lärmschutzrichtlinien - StV - und die Richtlinien zum Verkehrslärmschutz im Straßenbau sind geeignete Orientierungshilfen bei der Abwägung der widerstreitenden Belange "Lärmschutz" und "Freizügigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung des Straßencharakters."«

Normenkette:

StVO § 45 ;

Tatbestand: