VGH Bayern - Urteil vom 09.12.1992
11 B 91.2196
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 207
VRS 85, 74
VerkMitt 1993, 48
ZfS 1993, 216
Vorinstanzen:
VG Augsburg,

VGH Bayern - Urteil vom 09.12.1992 (11 B 91.2196) - DRsp Nr. 1994/13906

VGH Bayern, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 11 B 91.2196

DRsp Nr. 1994/13906

Verkehrsbeschränkgungen, die sich wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als rechtswidrig erweisen und mittelbar Lärmbeeinträchtigungen für die Anlieger der Umleitungsstrecke zur Folge haben, können von diesen dann nicht erfolgreich angefochten werden, wenn sich die Beeinträchtigungen zwar jährlich wiederholen, sich aber nur auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum erstrecken und dabei das zumutbare Maß der Lärmbeeinträchtigung nur geringfügig überschreiten. Die durch die langjährige Übung bewirkte Vorbelastung des Gebiets ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Nr. 4 ;

Hinweise: