VGH Bayern - Urteil vom 09.12.1992
11 B 91/21.96
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a Nr. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 79

VGH Bayern - Urteil vom 09.12.1992 (11 B 91/21.96) - DRsp Nr. 1994/14010

VGH Bayern, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 11 B 91/21.96

DRsp Nr. 1994/14010

Verkehrsbeschränkungen, die sich wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als rechtswidrig erweisen und mittelbar Lärmbeeinträchtigungen für die Anlieger der Umleitungsstrecke zur Folge haben, können von diesen dann nicht erfolgreich angefochten werden, wenn sich die Beeinträchtigungen zwar jährlich wiederholen, sich aber nur auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum erstrecken und dabei das zumutbare Maß der Lärmbeeinträchtigung nur geringfügig überschreiten. Die durch die langjährige Übung bewirkte Vorbelastung des Gebiets ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a Nr. 4 ;
Fundstellen
DAR 1994, 79